Skip to main content

Statuten des WVM

Name – Sitz – Zweck

Art. 1

Der Walliser Verband der Mittelschullehrer (WVM) vereint die Lehrpersonen der Schulen der Sekundarstufe II im Kanton.

Der Verband hat seinen Sitz in Sitten.

Art. 2

Sein Zweck ist die Wahrung der beruflichen und materiellen Interessen seiner Mitglieder.

Art. 3

In seinem Dialog mit den schulischen und politischen Behörden übernimmt er die Rolle eines konstruktiven und um die Qualität des Unterrichtswesens bedachten Partners.

Er ist politisch neutral und ergreift unabhängig Initiativen, die der Verwirklichung seiner Ziele förderlich sind.

Er kann für Aufgaben, die in Einklang mit seinen Statuten stehen, mit anderen Vereinigungen zusammenarbeiten.

Er bietet seinen Mitgliedern die Strukturen, die es ihnen erlauben, sich mit pädagogischen, didaktischen und korporativen Inhalten zu beschäftigen und in diesen Bereichen zu handeln.

 

Mitglieder – Austritte – Ausschlüsse

Art. 4

Jede Lehrperson, die die Voraussetzungen des Reglements über die Anstellung des Lehrkörpers erfüllt und an einer Schule der Sekundarstufe II des Kantons arbeitet, kann dem Verband auf schriftlichen Antrag beitreten.

Andere Lehrpersonen können auf Veranlassung des Vorstands Mitglied werden; ihre Aufnahme bedarf der Genehmigung durch die Generalversammlung.

Die Verbandsmitgliedschaft ist eine Einzelmitgliedschaft.

Beurlaubte Lehrpersonen können ihren Mitgliedsstatus behalten. Im Ruhestand ist keine Mitgliedschaft im WVM mehr möglich.

Die Generalversammlung kann auf Antrag des Vorstands jede Person zum Ehrenmitglied ernennen, die sich in besonders bedeutender Weise für das Wohl des Verbands oder des Unterrichtswesens eingesetzt hat.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder Ausschluss.

Art. 5

Ein Austritt muss dem Vorstand bis zum 31. März des laufenden Schuljahres schriftlich mitgeteilt werden. Im Falle eines Austritts während des Schuljahres ist der ausstehende Mitgliederbeitrag bis zum 31. August fällig.

Mitglieder, die nicht länger auf Sekundarstufe II unterrichten, gelten automatisch als ausgetreten.

Art. 6

Der Ausschluss eines Mitglieds kann jederzeit und, falls erforderlich, ohne öffentliche Angabe von Gründen vom Vorstand beschlossen werden. Der Vorstand muss jedoch die betreffende Person mit einer schriftlichen Begründung informieren. Die betreffende Person kann innerhalb eines Monats bei einer von der Delegiertenversammlung eingesetzten Ad-hoc-Kommission Rekurs einreichen. Die Vorstandsmitglieder dürfen nicht Mitglieder dieser Kommission sein.

 

ORGANISATION

Art. 7

Die Verbandsorgane sind:

  1. die Generalversammlung
  2. die Delegiertenversammlung
  3. der Vorstand

 

GENERALVERSAMMLUNG

Art. 8

Die Generalversammlung, die mindestens zwei Wochen im Voraus einberufen wird, tagt einmal jährlich im Frühjahr zur ordentlichen Versammlung mit folgender Tagesordnung:

1. Administrativer Teil

  • Bericht des Vorstands
  • Bericht der Revisoren und Genehmigung der Jahresrechnung
  • Alle zwei Jahre:
    • Wahl
      • des Vorstands
      • des Präsidenten
      • der Revisoren
    • Genehmigung
      • der Ernennung der Delegierten der Schulen
      • der Ernennung der Delegierten des Verbands bei anderen Instanzen
  • Aufnahme von neuen Mitgliedern und Austritte
  • Verabschiedung des Budgets und Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Anträge des Vorstands
  • Einzelanträge

    2. Offizieller Teil

    Nur Einzelanträge, die dem Vorstand zehn Tage vor der Versammlung schriftlich vorgelegt wurden, werden von der Generalversammlung behandelt, die auch mit Stimmenmehrheit über die Dringlichkeit anderer Anträge entscheiden kann.

    Art. 9

    Die Mitglieder können zu einer ausserordentlichen Generalversammlung einberufen werden:

    1. vom Vorstand;
    2. von der Delegiertenversammlung;
    3. auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder.

    Art. 10

    Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen und Beschlüsse werden mit dem Mehr der anwesenden Mitglieder gültig gefasst. Auf Antrag kann die Generalversammlung eine geheime Abstimmung beschliessen, wenn dies mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder wünscht.

    Die Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Im Falle einer Einzelkandidatur kann die Generalversammlung jedoch auch offen wählen.

     

    DELEGIERTENVERSAMMLUNG

    Art. 12

    Die Delegiertenversammlung besteht aus einem Delegierten für je zehn Mitglieder oder einem Bruchteil davon, aber mindestens einem Vertreter pro Schule. Darüber hinaus gehören die Mitglieder des Vorstands dieser von Amts wegen an und gelten als Delegierte.

    Art. 13

    Die Delegierten werden von den Mitgliedern ihrer Schulvereinigung ernannt.

    Art. 14

    Die Delegiertenversammlung wird dann vom Vorstand einberufen, wenn dieser es für notwendig erachtet, mindestens aber zweimal im Jahr.

    Art. 15

    Die Delegiertenversammlung nimmt regelmässig Kenntnis von der Tätigkeit des Vorstands, erstellt Richtlinien für die Verbandsverwaltung, bereitet die Generalversammlungen vor und stellt den Kontakt zwischen den Schulen und dem Vorstand sicher.

     

    VORSTAND

    Art. 16

    Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Er wird von der Generalversammlung mit absoluter Mehrheit im ersten und mit relativer Mehrheit im zweiten Wahlgang für zwei Jahre ernannt. Die Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar.

    Art. 17

    Der Vorstand organisiert sich nach der Wahl des Präsidenten durch die Generalversammlung selbständig. Er ernennt den Vizepräsidenten.

    Der Präsident tritt sein Amt zu Beginn des Schuljahres an, das auf seine Wahl folgt.

    Art. 18

    Der Vorstand setzt die Entscheide der Generalversammlung und der Delegiertenversammlung um. Er bestimmt die Politik des Verbands. Seine Zuständigkeiten erstrecken sich auf alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Zuständigkeit anderer Organe unterliegen.

    Art. 19

    Der Verband bezieht seine Mittel aus den Beiträgen der aktiven Mitglieder, aus Spenden oder Vermächtnissen und aus Kapitalerträgen.

    Die Mitglieder des Verbands haften nicht persönlich für die Verbindlichkeiten des Verbands, einzig das Verbandsvermögen haftet für diese.

    Art. 20

    Der Mitgliederbeitrag wird von der Generalversammlung festgelegt.

    Art. 21

    Dem Vorstand werden wöchentliche Entlastungen gewährt, die von der Generalversammlung genehmigt und vom Verein finanziert werden.

    Art. 22

    Das Rechnungsjahr dauert zwölf Monate und beginnt jeweils am ersten September jedes Jahres.

     

    STATUTENÄNDERUNG – AUFLÖSUNG – STREITFÄLLE

    Art. 23

    Die vorliegenden Statuten können nur in Versammlungen geändert werden, in denen dieses Vorhaben auf der Traktandenliste steht; die Änderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

    Art. 24

    Der Verband kann durch eine zu diesem Zweck einberufene ausserordentliche Generalversammlung aufgelöst werden. Der Vorstand muss dieser einen Bericht über das Problem vorlegen. Der Beschluss muss für seine Gültigkeit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder unterstützt werden.

    Im Falle einer Auflösung bestimmt die zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung die Bedingungen, unter denen die Archive und Vermögenswerte vorübergehend verwaltet und einer Gesellschaft mit ähnlichem Zweck, die möglicherweise später gegründet wird, zur Verfügung gestellt werden.

    Art. 25

    Bei Streitfällen, bei denen es um die Auslegung der Statuten geht, ist die französische Fassung massgebend.

    Die vorliegenden Statuten treten mit ihrer Verabschiedung durch die Generalversammlung in Kraft.

     

    Aktualisierte und der Generalversammlung am 17. April 2019 vorgelegte Statuen.